Flecken am Sessel
Wurden die Flecken am Sessel durch die Reinigung verursacht?
Klagezurückweisung: Flecken am Sessel
Begründung:
Der Antragsteller bestellte die streitgegenständliche Polstergarnitur bereits am 01.08.2005. Richtig ist, dass diese am 14.09.2005 geliefert wurde. Dass diese bereits kurz nach der Auslieferung eine erhebliche Anzahl von "schwarzen Stippen" aufgewiesen haben soll muss bestritten werden. Soweit der Antragsteller versucht, den Eindruck zu erwecken, dass er unmittelbar nach Vertragsabschluss den Vorgang monierte, ist dies nicht zutreffend. Eine Beanstandung hinsichtlich "schwarzer Stippen" erfolgte erst per 13.07.2006, also erst 10 Monate nach Auslieferung der Ware. Bereits dieser Umstand indiziert, dass offensichtlich gerade nicht kurz nach der Auslieferung "schwarze Stippen" vorliegen, des Weiteren aber auch, dass es sich hierbei nicht um Mängel gehandelt hat. Andernfalls hätte der Antragsteller sicherlich die Umstände umgehend gerügt und etwaige Rechte nachhaltig verfolgt. Bei dieser Gelegenheit sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Hinblick auf den von ihm selbst vorgelegten Lieferschein vom 14.09.2005 den vollständigen und einwandfreien Empfang der Ware ausdrücklich bestätigt hat.
Richtig ist, dass der Zeuge sich am 14.08.2006 zu dem Antragsteller begab und die Couch-Garnitur in Augenschein nahm. Der Zeuge hatte eine Beanstandung abgelehnt. Eine Überprüfung der Oberfläche des Stoffes hatte nämlich ergeben, dass die "schwarzen Stippen" offensichtlich von einer dunklen Decke herrührten und insofern Verschmutzungen waren, die nur die Oberfläche des Stoffes betrafen aber nicht die tieferen Fasern. Betroffen waren insgesamt auch nur vier Stellen. Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat Polstertechniker sich dann bereit erklärt, diese schwarzen Stippen durch fachmännische Reinigung zu entfernen. Es handelte sich hierbei um zwei "schwarze Stippen" auf der Sitzfläche des Sessel, ein Stelle im Bereich der Rückenlehne des Sessels und eine auf der Sitzfläche der Dreiergarnitur. Weiterreichende Maßnahmen hat der Polstertechniker nicht ergriffen.
Soweit durch die Reinigung an den punktuellen Stellen Ränder entstanden sein sollen, kann es sich hierbei nicht um eine Mangelerscheinung oder Beschädigung des Stoffes handeln, sondern lediglich die zu der gereinigten Fläche angrenzenden weiteren Bereiche der Couch-Garnitur die durch starke Inanspruchnahme und Gebrauch und damit offensichtlich von einer vorhandenen Verschmutzung gekennzeichnet waren. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass bei einer verschmutzten Oberfläche die Stellen, die dann gereinigt werden‚ sich von dem übrigen Bereich abheben. Die gesamte Polstergarnitur wies enorme Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen auf. Obwohl insofern keine Mängel vorlagen und vorliegen hat sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2006 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, die komplette Polstergarnitur zu reinigen oder bei dem Erwerb einer neuen Polstergarnitur ein preisliches Entgegenkommen zu zeigen.
Die Reinigungsmaßnahme des Polstertechniker
Der Antragsteller hat dieses Angebot nicht angenommen. Bezüglich des Reinigungsvorgangs selbst sei auch noch klargestellt, dass der Polstertechniker keineswegs die gesamte Couch-Garnitur einsprühte und in erheblichem Umfang auf den Sitzflächen herum rieb. Betroffen waren nur die bereits genannten vier Stellen. Von einem rigiden Vorgehen kann hier nicht gesprochen werden. Es muss bestritten werden, dass die Couch in erheblichem Umfang Flecken und Ränder aufzeigte die auf die Reinigungsmaßnahme des Polstertechniker zurück zu führen sind.
Zutreffend ist, dass ein Mitarbeiter der Herstellerfirma am 30.10.2006 den Antragsteller aufsuchte. Dem Techniker wurden hierbei auch vier Stellen gezeigt, die angeblich ein Mangelbild beinhalten sollten. Von diesen vier Stellen entsprachen allerdings nur zwei jenen, die seinerzeit auch dem Polstertechniker gezeigt und von diesem behandelt worden waren. Bei einem weiteren Ortstermin zwischen dem Kundendienstleiter und dem Polstertechniker von der Antragsgegnerin einerseits und dem Antragsteller andererseits wurden dann plötzlich acht Flecken gezeigt, die angeblich durch eine Reinigung entstanden sein sollten.
Diese acht Flecken waren wiederum teilweise nicht einmal identisch mit jenen, die dem Polstertechniker im Rahmen der ersten Begutachtung und später dem Techniker im Rahmen seiner Besichtigung vom 30.10.2006 gezeigt worden waren. Sollten tatsächlich Abriebspuren vorliegen, so sind diese sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Reinigungsvorgang des Polstertechniker zu sehen. Dies schließt sich allein schon deshalb aus, da der Polstertechniker nur vier Stellen gereinigt hat, von denen letztendlich noch zwei von der Antragstellerseite beanstandet wurden. Wie aus diesen ursprünglich vier nun acht angeblich nicht ordnungsgemäß gereinigte Stellen geworden sein können, ist kaum nachvollziehbar. Selbst wenn tatsächlich Abriebspuren - die vor Ort auch bei genauer Betrachtung durch die Antragsgegnerin nicht festgestellt werden konnten - vorliegen sollten, dürften diese allenfalls im Zusammenhang mit einer überobligatorischen Nutzung und einem demgemäßen Gebrauch entstanden sein.
Vor den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den wechselnden Flecken ist auch die damals per E-Mail adressierte Erklärung des Herstellers bedeutungslos. Aus dieser lässt sich nicht einmal entnehmen, um welche konkreten Flecken es sich handeln soll. Es drängt sich die Vermutung auf, dass hier vielmehr der Antragsteller im Wege der Eigenregie versucht hat, Reinigungen durchzuführen und es dann hierbei zu Beschädigungen des Stoffes gekommen ist. Hierfür würde der Umstand sprechen, dass der Polstertechniker lediglich vier Stellen gereinigt hat, der Antragsteller aber acht vermeintliche Stellen rügt.
Selbst wenn ein Stoffabrieb vorliegen sollte, kann dieser auch auf eine Verwirbelung des Flors hinweisen, was wiederum auf eine übermäßige und damit nicht sachgemäße Nutzung und Pflege der Bezüge zurück zu führen ist, die bei Betrachtung des Zustandes der Garnitur nachzuvollziehen wäre. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durchaus zwar sein mag, dass im Dreiersofa, dem Zweier und dem Fernsehsessel Ränder, Flecken und Stoffabrieb gegeben ist. Diese Umstände stellen aber weder einen Mangel dar noch stehen sie im Zusammenhang mit den Reinigungsmaßnahmen des Polstertechniker. Vor dem genannten Hintergrund bestehen weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Ansprüche im Rahmen einer Gewährleistung.
Das Anerkenntnis eines Mangels
Einschätzung von moebelschlau:
Nach den uns vorgelegten Unterlagen verhält es sich offenbar so, dass die Gegenseite im wesentlichen auf Gewährleistungsrechte und damit einem Rücktritt vom Vertrag abstellt. Unserer Meinung nach liegen die Voraussetzungen insoweit aber nicht vor. Hierzu müsste der Käufer nachweisen, dass tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat. Ein solcher Mangel ist offenkundig - auch nach Angaben des Herstellers - nicht gegeben. Es würde sich allenfalls dann noch die Frage stellen, ob mit der Vornahme und dem Versuch der Reinigungsarbeiten das Anerkenntnis eines Mangels verbunden war und somit im Rahmen von Mangelbeseitigungsarbeiten eine Schädigung an dem Gegenstand herbei geführt worden ist.
Hier dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob der Polstertechniker tatsächlich vor Ort angegeben hat, dass dies keinen Mangel darstellt und er "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" entsprechende Handlungen vornimmt. Wäre dies der Fall, verbliebe dann für Gewährleistungsrechte kein Raum mehr. Es läge dann allenfalls eine Eigentumsschädigung im Sinne der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB vor, Diese Vorschrift hätte zur Folge, dass ein Rücktritt vom Vertrag und damit ein Gestaltungsrecht nicht möglich ist. Es müsste dann der Schaden ersetzt werden, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig ist und für den Fall, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden kann, Wertersatz geleistet werden.
Hierbei wäre natürlich die Gebrauchsdauer und der Abnutzungszustand zu berücksichtigen, so dass nur noch ein bestimmter "Restwert" zu leisten wäre. Streitig wäre dann auch die Frage, ob und inwieweit Schäden tatsächlich durch den Polstertechniker verursacht worden sind. Hier müsste die Gegenseite nachweisen, an welchen Stellen welche Reinigung von dem Polstertechniker an welchem Mobiliar (Dreier, Zweier oder Fernsehsessel) durchgeführt worden sind. Ob und inwieweit eine Verantwortlichkeit des Polstertechniker und damit des Unternehmens gegeben ist, würde dann auch maßgeblich entscheiden inwieweit die Kosten des Beweissicherungsverfahrens, d.h. Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, zu tragen wären. Insofern ist die Angelegenheit mit einem Prozess- und Kostenrisiko verbunden. Der Ausgang des Verfahrens wird maßgeblich von den gutachterlichen Feststellungen und weniger von den tatsächlichen Begebenheiten abhängen.