Ist die Polsertung des Rückenkissens mangelbehaftet?
Klage: Schiefe Rückenlehne des Sofas
Die Beklagte wird verpflichtet an den Kläger 4.478,00 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des schwarzen 2,5- und 2-sitzigen Ledersofas. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des 2,5- und 2-sitzigen Sofas in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von der Anwaltsrechnung im Schreiben vom 31.01.2018 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr am Wert 4.478,00 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 492,54 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Im Fall des schriftlichen Vorverfahrens wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beantragt durch Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil zu entscheiden.
Begründung:
Der Kläger hat den Wunsch gehabt eine hochwertige Couchgarnitur, ein 2,5- und 2-sitziges Ledersofas zu erwerben. Er suchte sich dieses Programm anhand eines Ausstellungsstückes aus, welches ihm gefiel und welches beanstandungsfrei war. Er schloss daraufhin den Vertrag vom 10.04.2017 über diese Doppelcouch und erhielt einen Preisnachlass. Circa 3 Monate nach Vertragsschluss, unmittelbar vor der Beanstandung vom 10.08.2017, wurde das Sofa geliefert. Hier stellten der Kläger und seine Ehefrau fest, dass das Sofa einen Fertigungsmangel hat. Die Rückenlehne des größeren Sofas ist bezüglich der rechten Rückenlehne aus Blickrichtung auf das Sofa schief.
Die Polsterung ist zu massiv und zu fest. Die Polsterung dieses einen Rückenkissens ist tiefer als das Seitenkissen. Die Naht ist schief und läuft nicht gerade, sondern in einem Bogen und die Polsterung ist höher als das Seitenkissen. Die Couch wurde in das Werk gebracht. Hier stellte man fest, dass man diese schiefe Naht als Fertigungsfehler nicht reparieren kann. Es wurde daraufhin der Mangel mit Schreiben vom 12.01.2018 definitiv abgelehnt. Durch die Ablehnung befindet sich die Beklagte durch Selbstinverzugsetzung in Verzug und hat ab diesem Datum sämtliche Kosten zu tragen. Der Kläger wollte, nicht sofort einen Anwalt einschalten und klagen. Hintergrund war auch, dass er weitere Möbel für seine Wohnung kaufte.
Das hochwertige Sofa
Mit dem Einrichtungsberater aus dem Hause der Beklagten wurde dann vereinbart, dass diese Couch in das Werk geht und die Rückenkissen ersetzt werden und angepasst werden durch Neuanfertigung. Statt dass dies nunmehr geschah, wurde dann unter dem 24.01.2018 dieses abgelehnt und erklärt, dass eine Farbabweichung passieren kann bei dieser Fertigung und der Kläger dies hinzunehmen hat.
Daraufhin wurde der Unterzeichner eingeschaltet und nach Verzug wurde die Beklagte aufgefordert die Couch zurück zu nehmen gegen Erstattung des Kaufpreises. Die darin enthaltene Anwaltsgebühr hat die Beklagte aufgrund des Verzuges zu zahlen. Dies reichte der Beklagten nicht, sondern sie setzte noch einen drauf. Mit Schreiben vom 19.02.2018 erklärte sie, dass das Sofa als leger gelte und deswegen krumme und schiefe Nähte und falsche Polsterungen hinzunehmen sind und sie bezog sich hierbei auf die DIN 68871.
Die Beklagte als vermeintlicher Fachbetrieb zitierte hier eine DIN, die nicht für Polstermöbel gilt, sondern für Massivholzmöbel, die sich damit auseinandersetzt was der Begriff Massivholz bedeutet. Mit anderen Worten: Die Beklagte versucht hier den Kläger zu täuschen. Der Kläger hat ein hochwertiges Sofa gekauft und möchte einen offensichtlichen Fehler nicht haben. Das Ausstellungsstück war einwandfrei. Die Rückenlehne, die zu dick mit der schiefen Naht und zu hoch ist, ist ein Fertigungsfehler und hat nichts mit leger zu tun oder mit dem Gebrauch von Leder. Wenn man sich nämlich in eine Ledercouch setzt, dehnt diese sich geringfügig aus. Die hat aber nichts damit zu tun. Wie es sich aus dem Foto ergibt, ist die Rückenlehne nicht gedehnt, sondern zu prall und schief gefüllt.
Die Beklagte hat sich schon recht merkwürdig verhalten bei der Besichtigung. Im Hinblick darauf, dass hier mit unrichtigen Begriffen gearbeitet wird wie diese DIN-Norm, ist der Kläger auch nicht bereit eine Einigung herbei zu führen. Im Anwaltsschreiben vom 31.01.2018 ist die Beklagte aufgefordert worden das Sofa abzuholen bis zu einer gewissen Frist. Mithin muss bei der Zwangsvollstreckung der Beitreibung der Klagesumme nicht immer das Sofa dem Gerichtsvollzieher mitgegeben werden. Dafür ist der Feststellungsantrag gegeben.
Die maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430
Klageabweisung:
Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre, dass die streitgegenständliche Polstergarnitur zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 31.01.2018 mindestens noch einen erheblichen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB hinsichtlich ihrer Funktionalität oder Benutzbarkeit gehabt hätte (Weidenkaff in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 437 Rn. 22, 23). Dies war aufgrund vollständiger Mängelbeseitigung oder ursprünglichen Nichtvorliegens von Mängeln nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten.
Die streitgegenständliche Polstergarnitur entsprach zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 31.01.2018 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871, die entgegen des Internet- Halbwissens des Klägers auch für Polstermöbel einschlägig ist. Ein Rücktrittsgrund ist somit nicht gegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise ich auf die Ausführungen des Logistik- /Kundendienstleiters der Beklagten seines Schreibens vom 19.02.2018. Bezugnehmend auf die Entscheidung des 2. Zivilsenates des BGH vom 20.03.1995 zum Aktenzeichen II ZR 198/94 (Gleichsetzung von auf zu den Akten gelangten Schriftstücken mit Vortrag gem. §§ 137 Abs. 3, 131 Abs. 1 ZPO) macht der Unterzeichner den Inhalt des vorgenannten Schreibens zum Gegenstand seiner Darlegungen in diesem Rechtsstreit.
Hinsichtlich der angeblichen Abweichungen ist vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass diese gem. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als vertragsgemäße Leistung gelten würden. Ein angeblich schiefer Nahtverlauf ist ein ganz unwesentlicher Bestandteil der streitgegenständlichen Polstergarnitur. Das prozentuale Verhältnis des Kaufpreises der streitgegenständlichen Polstergarnitur zum theoretischen Mangelbeseitigungsaufwand des angeblich schiefen Nahtverlaufes beträgt unter 5 % des Kaufpreises der streitgegenständlichen Polstergarnitur.
Ausweislich der anliegenden Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zu der Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13 und der anliegenden vorgenannten Entscheidung mit Entscheidungsgründen ist ein Rücktrittsrecht dann nicht gegeben, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann nicht erreicht wird.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB ist daher in jedem Fall auch aus dem vorstehenden Rechtsgrunde nicht gegeben. Sollte wider Erwarten ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers gegeben sein, dann müsste der Kläger sich gem. § 346 BGB Gebrauchsüberlassungsvorteile anrechnen lassen, und zwar gem. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Höhe von derzeit 45 % des Kaufpreises, wobei dem Kläger der Nachweis offen bleiben würde, dass der Beklagten keine oder nur geringere Einbußen entstanden seien. Der Gebrauchsüberlassungsvorteilsbetrag ist auch angemessen und damit üblich.
Die Nebenforderungen sind aufgrund der Ausführungen unter 1. unbegründet, da aufgrund § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug der Beklagten eintrat.
Ein Abweichen der Naht von 1 cm max. ist DIN gerecht
Die eingelegte Berufung:
1. Unter Abänderung des am 30.12.2021 verkündete und am 10.01.2022 zugestellte Urteil des Amtsgericht wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 4.478,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des schwarzen 2,5 und 2-sitzigen Ledersofas.
2. Festzustellen, dass die Beklage sich mit der Rücknahme des schwarzen 2,5 und 2- sitzigen Ledersofas, in Verzug befindet.
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Anwaltsrechnung im Schreiben vom 31.01.2018 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr am Wert 4.478,00 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 492,54 € freizustellen.
Begründung:
Das Urteil wird im vollen Umfang angegriffen. Der Kläger kaufte bei dem Beklagten die obige Couch für 4.478,00 € mit der Bezeichnung leger. Leger bedeutet nicht wie bei tradierten Polsterungen mit Federkern unter Spannung steht, sondern gepolstert ohne Spannung. Es liegt ein unstreitiger Mangel vor. Die Polsterung eines Rückenkissens ist schief gearbeitet und weicht um 2,5 cm zur Senkrechten ab. Der Sachverständige erklärte, dass bei legerer Polsterung ein Abweichen von 1 cm max. DIN gerecht ist.
Die Beklagte wollte diesen Mangel beheben. Der Hersteller stellte fest, dass eine Behebung des Mangels nur durch eine neue Zuschneidung des Rückenkissens möglich ist. Dies wurde verhindert, indem vom Kläger verlangt wurde, bei einer möglichen Farbabweichung auf die Einrede zu verzichten. Da der Kläger bei dem hochwertigen Objekt diese Erklärung blind nicht abgeben wollte begann der Rechtsstreit. Das Gericht wies die Klage zu Unrecht wegen des Mangels bezeichnet als unerheblich zurück. Dies geschah rechtsfehlerhaft.
Erfolgte eine ausreichende Mängelbeseitigung?
Der Sachverständige führte zunächst subjektiv befangen den Mangel als unerheblich zurück, da die Reparaturkosten angeblich unter 5 % lägen. Der Sachverständige musste zugeben, dass die Kosten, falsch kalkuliert waren da eine Reparatur mit einer Ledernähmaschine im Haushalt des Klägers nicht möglich ist und sich seine geschätzten Kosten über Transportkosten sich verdoppeln. Der Sachverständige musste in der mündlichen Verhandlung zugeben, dass eine Naht in das Leder neu zu setzen ist und somit die neue Naht neben der alten Naht zu sehen ist. Zu einem bloßen Stopfen der Füllung erklärte der Sachverständige, dass die u.U. keine ausreichende Mängelbeseitigung sei. Er schwenkte um und meinte, dass die Wiederherstellung nur durch den Hersteller am besten vorzunehmen sei.
Damit liegt ein erheblicher Mangel - Abweichung von der Ist- zur Sollbeschaffenheit vor. Da sich in der mündlichen Verhandlung nunmehr ergab, dass die 5% Klausel deutlich überschritten wird, schwenkte das Gericht um auf den subjektiven Eindruck der Erkennbarkeit der schiefen Naht. Diese schiefe Naht war dem Unterzeichner als Leihe sofort erkennbar, ohne dass man wusste an welchen Kissen die Abweichung vorlag. Der Sachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er dies bei einem Fernblick nicht so gleich erkannte. Diesem subjektiven Gefühl schloss sich das Gericht unverständlicherweise an. Die Erkennbarkeit der schiefen Naht ist unstreitig zu erkennen.
Die Abweichung von der DIN ist erheblich (2,5 fache). Es ist nicht ein unerheblicher Mangel, täglich sieht man bei der hochwertigen Couch dieses schiefe Rückenkissen. Wenn der ehemalige Vorgesetzte sich nicht eingemischt hätte, wäre der Schaden im Werk längst wieder hergestellt. An diese außergerichtlich zugesagte Nachbesserung ist die Beklagte festzuhalten, mit der Folge, dass ein erheblicher Mangel außergerichtlich von der Beklagten und dem Hersteller zugestanden ist.
Damit schließt sich der Kreis. Der Sachverständige schließt sich dem Inhalt dieser Art der Mängelbeseitigung an.
Eine geringfügige Funktionsbeeinträchtigung
Die Berufung wird zurückgewiesen
Begründung:
Soweit der Berufungskläger auf Blatt 2 des Berufungsschriftsatzes Sachverhalt ausführt, werden wir diesen nicht weiter kommentieren. Wir werden uns lediglich mit den Angriffen der Berufungsschrift gegen das Urteil des Amtsgerichts befassen. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die streitgegenständliche Sofagarnitur gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB hat, da ein Rücktritt vom Kaufvertrag auf Grund der Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen ist (§ 323 V S.2 BGB). Zutreffend führt das Amtsgericht auf Blatt 3 hierzu aus, dass zunächst unterschieden werden muss zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht aller Prozessbeteiligter ein behebbarer Mangel vor, so dass darauf abzustellen ist, welcher Aufwand für die Behebung des Mangels erforderlich ist und welche Funktionsbeeinträchtigung beim streitgegenständlichen Sofa vorliegt.
Bei einer geringfügigen Funktionsbeeinträchtigung kann die Erheblichkeit selbst bei Überschreitung der 5 %-Schwelle abzulehnen sein. Das erkennende Amtsgericht führt hierzu auf Blatt 4 oben zutreffend aus. An dieser Stelle greift die Berufung das Gutachten des Sachverständigen erneut an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Reparaturkosten unter 5 % des Kaufpreises liegen, so dass das erkennende Amtsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein unerheblicher Mangel/eine unerhebliche Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Abgesehen davon handelt es sich um ein Sofa mit der Bezeichnung "Leger", so dass von der Polsterung des Rückenkissens nicht erwartet werden kann, dass diese strikt lotrecht verläuft oder waagerecht. Bei einem "legeren" Sofa kann ein maßgenauer Nahtverlauf demnach vom Empfängerhorizont nicht verlangt werden.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, dass die Positionierung des Rückenpolsters einen nicht erheblichen Mangel darstellt und dass sich die Sofagarnitur uneingeschränkt für den Verwendungszweck als Sitzmöbel eignet. Die Nutzbarkeit des Sofas und die Bequemlichkeit des Sofas ist auch angesichts des leichten Versatzes der mittleren Naht im Rückenpolster in keiner Weise tangiert. Es liegt demnach allenfalls eine geringfügige optische Beeinträchtigung vor, die dem nicht informierten Betrachter aber nicht einmal auffällt. Worin also der erhebliche Mangel des Sofas liegen soll, der die Nutzbarkeit des Sofas ausschließt, ist auch nach den Ausführungen und Angriffen im Berufungsschriftsatz der Gegenseite unerfindlich. Die zuvor zitierte 5 %-Klausel ist entgegen der Darstellung eben nicht überschritten, zumal die "schiefe Naht" für einen normalen Besucher nicht einmal erkennbar ist. Entgegen dem Sachvortrag in der Berufungsinstanz auf Blatt 3 unten hat ein Vorgesetzter des Klägers keinesfalls zunächst eine außergerichtliche Nachbesserung zugesagt und dann wieder "verhindert". Nach alledem können wir nicht erkennen, dass die Berufung Erfolg haben könnte. Die Berufung ist auf der Grundlage der beiden vorliegenden Gutachten des Sachverständigen sowie den Ausführungen im Berufungsschriftsatz kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Übermittlung eines Schriftsatzes
Die Berufung wird vom Landgericht abgewiesen.
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit, bis zum 06.04.2022 Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die Berufung ist bereits unzulässig, da sie nicht in der Form des § 130a ZPO eingereicht worden ist. Gemäß § 130d ZPO sind Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 verpflichtet, sich der Übermittlungsmöglichkeit des § 130a ZPO zu bedienen. Die Vorschrift des § 130a ZPO gilt über Schriftsätze und die ihnen beigefügten Urkunden (§ 131) hinaus, für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können. Neben den in § 130a Abs. 1 ZPO ausdrücklich genannten vorbereitenden Schriftsätzen ist die Vorschrift über § 519 Abs. 4 ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsschrift anzuwenden (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO 8 130a Rn. 7).
Die Übermittlung eines Schriftsatzes entgegen der Vorschrift des § 130a ZPO 2 entfaltet keine Wirkung. Darin enthaltene Prozesshandlungen sind unwirksam (BeckOK ZPO/von Selle, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 130d Rın. 6). Die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 und 3 ZPO sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Insbesondere kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die Übermittlung des elektronischen Dokuments aus technischen Gründen lediglich vorübergehend nicht möglich ist. Die Berufungsschrift ist bereits am 12.01.2022 - entgegen der Form des § 130a ZPO - eingegangen. Auch der zuletzt eingegangene Schriftsatz vom 09.03.2022 ist am 11.03.2022 - weiterhin entgegen der vorgeschriebenen Form - bei Gericht eingegangen.