Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Beanstandungen des Klägers

Die Kammer weist die Berufung zurück.

 

Die Kammer empfiehlt, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe:

 

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Der Kläger erwarb am 28.11.2016 bei der Beklagten ein 2,5er-Sofa, das am 01.02.2017 ausgeliefert wurde. Der Kläger rügte am 07.02.2017 vier Mängel am Sofa. Die Beklagte beseitigte einen Riss in der Armlehne und holte das Sofa zur weiteren Begutachtung am 16.03.2017 ab. Sie wies die Beanstandungen des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 05.04.2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger hat behauptet, durch das Möbelstück gehe eine erhebliche Geruchsbelästigung aus, das Sofa weise auf der linken Armlehne einen Faltenschlag und einen Nähfehler am oberen rechten Rückenteil auf.

 

Außerdem sei die linke Sitzfläche abgenutzt und abgesackt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 09.09.2020 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Diesbezüglich wird auf das Gutachten vom 26.06.2018 sowie das Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts ein Sachmangel des Sofas zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen werden konnte. Gegen die v. g. Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe, da das Gutachten sich nur unzureichend mit den vorgetragenen Mängeln auseinandersetze. Der gerügte Nähfehler am Sofa befinde sich nicht auf der rechten sondern auf der linken Seite des Rückenpolsters, die nicht begutachtet worden sei. Der Kläger beantragt deshalb,

 

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 09.09.2020, zugestellt am 28.09.2020, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.057,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die nachvollziehbare Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich vielmehr schon jetzt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Ein Sachmangel am Sofa im Zeitpunkt des Gefahrüberganges lag nicht vor

Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch aus Sicht der Kammer besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 28.11.2016 gemäß §§ 346, 323, 433, 437 Nr. 2 BGB. Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme über Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens gekommen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist seitens der Kammer nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die hier notwendigen Beweismittel herangezogen und war danach, in für die Kammer nicht zu beanstandender Weise, nach freier Würdigung im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein Sachmangel an dem verkauften Sofa im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht vorlag. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, zugrunde zu legen.

 

Derartige Zweifel sind für die Kammer hier nicht ersichtlich. Insbesondere sind diese auch nicht durch die Berufungsbegründung vorgetragen worden. Der Sachverständige hat sich eingehend mit den von dem Kläger behaupteten Sachmängeln beschäftigt. Im Einzelnen hat der Sachverständige mit schlüssiger Begründung ausgeführt, weder ein Riss, noch eine aufgrund unsachgemäßen Vernähens eines solchen Risses entstandene Naht sei an dem Sofa festzustellen. Im Gutachten vom 26.06.2018 hat er zunächst eine Prüfung der optischen Beschaffenheit aufgrund einer beeinträchtigenden Naht am rechten oberen Rückenteil durchgeführt. Mit Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 wurde auf die klägerseitige Behauptung zur optischen Beeinträchtigung aufgrund eines Nähfehlers der obere Bereich des linken Rückenteils überprüft.

Ein Sachmangel in Form der Geruchsauffälligkeit wurde abgelehnt
Die Nähte und der Fatlenwurf sind im Rahmen der Toleranz

Der Sachverständige hat aus verschiedenen Positionen die Optik des Polstermöbels sowie im Einzelnen die Verarbeitung der Nähte und entsprechenden Faltenwurf untersucht. Auf die mit Lichtbildern dokumentierten Untersuchungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass insgesamt Nähfehler nicht festzustellen seien. Ebenso hat sich der Sachverständige im Einzelnen mit der behaupteten Absackung der Sitzfläche beschäftigt und hat nach Sitzproben und Vermessung mithilfe einer Richtlatte Höhenunterschiede in den Polstermaterialien ausgeschlossen. Auch auf die nicht zu beanstandende olfaktorische Untersuchung hat das Amtsgericht auf Grundlage des Gutachtens einen Sachmangel in Form der Geruchsauffälligkeit abgelehnt.

 

Das Amtsgericht hat den Inhalt der schriftlichen Gutachten kritisch gewürdigt und hinreichend erörtert, wie auch den Vortrag des Klägers zur Gütezeichnung des Sofas. Nach all diesen Gründen hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 30.11.2020 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Gründe: Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss vom 12.04.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen.