Ergänzung zum Sachverhalt - Schwebetürenschrank und Kommode

Zur Erinnerung:

 

Bei dem mit der näheren Programmbezeichnung „Passau“ gelieferten und montierten Schwebetürenschrank und Kommode, bestehen diese aus Bauteilen, welche in der Bestellung genauer ersichtlich sind. Das sich der Unterzeichner den zu bewertenden Kleiderschrank nicht genau angesehen haben soll, dem wird widersprochen. Auch die bei der Augenscheinnahme persönlich anwesenden Beklagten haben den Unterzeichner auf einen „Einschnitt" nicht hingewiesen.

 

Zur Frage im Schreiben:

 

Ist der streitgegenständliche Schwebetürenschrank sach- und fachgerecht montiert worden, obwohl bei der Montage in den Kleiderschrank gesägt wurde?

 

Ein Einschnitt wurde dem Unterzeichner nicht präsentiert. Die Montage des bezeichneten Schrankes wurde sach- und fachgerecht ausgeführt. Ein Mangel kann hieraus nicht konstatiert werden. Der erforderliche Abstand zum Schrankkorpus wird damit begründet, dass es sich hierbei um eine warentypische Eigenschaft handelt.

Ist der Kleiderschrank gemäß der Anleitung des Herstellers montiert worden?

 

Eine Montageanleitung des Herstellers wurde dem Unterzeichner nicht präsentiert.

 

Entspricht es trotz dem Einsägen den anerkannten Regelt der Technik, wie der Kleiderschrank montiert wurde?

 

Wie gesagt, von einem „Einsägen“ ist dem Unterzeichner nichts bekannt. Dieser Vorgang war auch nicht Beweisthema im Erstgutachten vom 18.09.2019 und wurde ein „Einsägen" wo und worin auch immer, von den anwesenden Beklagten nicht präsentiert.

Nach den „anerkannten Regeln der Technik"

Zu der Feststellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten nach den „anerkannten Regeln der Technik" wird geantwortet, dass diese angeblichen „Regel der Technik" nicht existieren und nur einem Wunschdenken der Rechtsanwälte entspringt. Hinsichtlich der im Erstgutachten zum Thema „Kommodentiefe“ festgestellten Maßdifferenzen, ist dem Büro des Unterzeichners ein Fehler unterlaufen.

 

Richtig ist die Feststellung des Verfahrensbevollmächtigen, dass das zum Kaufvertrag zugesicherte Maß von 40 cm nicht nachgewiesen werden konnte. Es wird in diesem Zusammenhang auf Blatt 65 unter Position „K 13" hingewiesen. Daher besteht ein Fehlmaß von insgesamt 4,8 cm - Kaufvertrag /Kommode lt. Vertrag von 40 cm Tiefe, vorhanden 35,2 cm.

 

Zur Beurteilung von Toleranzmaßen verbleibt die DIN 18202 „ Toleranzen im Hochbau 2.1 Granzabmaße" heranzuziehen. In dieser DIN auf Zeile 1 „Grenzabmaße in mm bei Nennmaßen in m" heißt es „bis 3m = Toleranz +/-12 mm".

 

Mithin ist ein Toleranzmaß von insgesamt 2,4 cm zu akzeptieren. Es fehlen mithin zum vom Vertragsabschluss zugesicherten Tiefenmaß 2,4 cm +/- 12 mm Toleranz mithin ein ./.- Übermaß von 2,4 cm = 3,38 %.

 

Da für die Nutzung der Kommode diese fehlenden 2,4 cm unerheblich sind, kann aus sachverständiger Sicht ein Wertabzug von - 3,4% zugesprochen werden.

 

Die im Beschluss gestellte Weisung, hinsichtlich der Beantwortung “der Einwendungen im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 15. Oktober 2019, (BL. 115 ff. d. A.), wurden im Ergänzungsgutachten unter Zugrundelegen der Erkenntnisse aus der Augenscheinnahmen vom 30. Juli 2019 und unter Beachtung der Überprüfung aller im Erstgutachten eingestellter Aussagen, nochmals erläuternd beantwortet.

 

Es verbleibt bei der bereits im Erstgutachten vom 18. September 2019 gewonnenen Erkenntnis, dass der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Ortstermindurchführung, hinsichtlich des gesamten Konstruktionsgefüges und dem Zustand der angetroffenen, verarbeiteten Materialien, sich in einen sachverständig zu akzeptierenden Zustand befand.

Machen Türen der Schrankwand knackende Geräusche?

Falls dies zu bejahen ist:

 

Liegt aus technischer Sicht ein Mangel vor?

 

Insbesondere: Weicht das Möbelstück hiermit von der üblichen Beschaffenheit eines Möbelstückes dieser Art und Güte nachteilig ab?

 

c) Falls die Beantwortung der Frage 2 b) zu einem Mangel führt:

 

Ist eine Reparatur möglich und wie hoch sind die Kosten hierfür?

 

d) Falls die Beantwortung der Frage zu einem Mangel führt und eine Reparatur nicht oder nicht vollständig möglich ist:

 

Wie hoch ist ein etwaiger Minderwert?

 

e) Falls ein Mangel vorliegt: Lag dieser Mangel bei Übergabe der Schrankwand noch nicht vor?

Der knackende Kleiderschrank

Es handelt sich um einen 4-türigen Schrank, der mit Drehtüren ausgestattet ist.

 

a) Feststellungen zu den geltend gemachten Beanstandungen

 

Sockelboden und Kranzboden sind jeweils mit einer Gummidichtung ausgestattet.Diese Gummidichtungen dienen einerseits als Schutz gegen eindringenden Staub (Staubschutzleiste) und andererseits zur Unterstützung beim Schließen der Türen.

Die Geräusche werden als „Knacken“ beanstandet
Angebliche Knackgeräusche des Kleiderschrankes

Die Türen sind mit den üblichen Topfbändern ausgestattet, die es ermöglichen, die Türen in alle erforderlichen Richtungen zu justieren. Die Bänder dieser Türen sind außerdem so gearbeitet, dass sie das Schließen der Türen unterstützen und dafür sorgen, dass die Türen im geschlossenen Zustand gegen den Korpus des Kleiderschrankes gedrückt und damit gehalten werden.

 

Die Türen des Kleiderschrankes verursachen keine „Knackgeräusche“. Sie lassen sich ordnungsgemäß öffnen und schließen. Durch die bereits beschriebene Eigenschaft, den Schließvorgang zu unterstützen, ziehen sie die Türen ab einem bestimmten Öffnungswinkel der Tür (ca. 80°) selbsttätig zu.

 

Beanstandet wird, dass die Türen, wenn sie ab einem bestimmten Öffnungswinkel nicht mehr festgehalten werden, selbsttätig schließen und damit ungehindert gegen die Kranzleiste und die Sockelleiste stoßen. Durch den Aufprall verursachen sie die dafür üblichen Geräusche.

 

Diese Geräusche werden von der klagenden Partei als „Knacken“ beanstandet. Derartige Geräusche sind jedoch völlig normal. Diese Art der Türbänder dient nicht zum selbsttätigen Schließen der Türen sondern lediglich zur Unterstützung des Schließvorganges und dazu, dass die Türen im geschlossenen Zustand gegen den Korpus gedrückt und damit geschlossen gehalten werden.

 

Wenn die Geräusche, die beim selbsttätigen Schließen der Türen entstehen, als störend empfunden werden, sollten die Türen wie üblich trotz der Unterstützung durch die Topfbänder von Hand geschlossen werden. Dann tritt dieses Geräusch nicht mehr auf. Ein technischer Mangel liegt nicht vor.